Lizenzbestimmungen

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der CYCOT GmbH abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art.
    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die CYCOT GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
  2. Verpflichtungen der CYCOT GmbH
    1. Soweit sich die CYCOT GmbH bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen der CYCOT GmbH auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungsoder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist die CYCOT GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.
    2. Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den Einsatzort der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware zu bestimmen. Auch die Installation der Software und die individuelle Anpassung oder Parametrisierung von Standard-Software obliegt dem Kunden, sofern sich die CYCOT GmbH nicht ausdrücklich zu Installations-, Anpassungs- oder Parametrisierungsleistungen verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache, zu der die CYCOT GmbH im Zweifel nicht verpflichtet ist.
    3. Die CYCOT GmbH ist bei der Lieferung von Software im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes der Software und bei der Auswahl geeigneter Hardware zu beraten. Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung oder Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die CYCOT GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.
    4. Bei der Lieferung von Software sind die Leistungspflichten der CYCOT GmbH im Zweifel auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Nummer 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Programmdokumentation. Zur Lieferung von Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist die CYCOT GmbH im Zweifel nicht verpflichtet. Einer Überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht eine Übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.
  3. Termine und Fristen

    Soweit im Vertrag für die Leistungen der CYCOT GmbH Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn die CYCOT GmbH die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich zugesichert hat.

  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    Für die Lieferung von Waren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die Preise der CYCOT GmbH . Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise für Waren und Dienstleistungen der CYCOT GmbH zuzüglich Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
    1. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen offene Forderungen der CYCOT GmbH aufzurechnen, wenn die CYCOT GmbH die jeweiligen Gegenforderungen des Kunden nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist.
    2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bei Warenlieferungen der CYCOT GmbH geht das Eigentum an den Waren erst mit der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur CYCOT GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der CYCOT GmbH aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bzw. - bei einer ständigen Geschäftsbeziehung -bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der CYCOT GmbH aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, die die CYCOT GmbH geliefert hat, nicht verfügen.
    2. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die CYCOT GmbH berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn die CYCOT GmbH nicht vom Vertrag zurücktritt.
  7. Lizenzbedingungen der CYCOT GmbH
    1. Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Computerprogrammen (Software) um Software handelt, die die CYCOT GmbH selbst hergestellt hat, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen der CYCOT GmbH.
    2. Die CYCOT GmbH räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Die CYCOT GmbH behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor.
    3. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt (Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Die Software darf darüber hinaus nicht per Datenfernübertragung genutzt werden.
    4. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung der Software notwendig ist, darf der Kunde darüber hinaus eine Sicherungskopie der Software herstellen. Im Übrigen ist der Kunde zu Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die - vollständige oder teilweise -Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs.
    5. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetzes zulässig.
    6. Dem Kunden wird mit dem Erwerb der Software eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software eingeräumt (Einzelplatzlizenz).
    7. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten.
    8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern.
    9. Ist die Software durch einen Dongle gegen unberechtigtes Kopieren geschützt, kann der Kunde im Falle der Beschädigung, des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens des Dongle von der CYCOT GmbH keine Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die CYCOT GmbH die Beschädigung oder das Abhandenkommen des Dongles zu vertreten hat. Ist der von der CYCOT GmbH gelieferte Dongle mangelhaft (§ 434 BGB), bleiben darüber hinaus die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 10 und 11 unberührt.
  8. Lizenzbedingungen von Drittherstellern

    Soweit es sich bei der vertragsgegenständlichen Software um Software handelt, die die CYCOT GmbH nicht selbst hergestellt hat, gelten gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäß vorstehender Nummer 7 und ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

  9. Mitwirkungspflicht des Kunden
    1. Bei Fehlermeldungen wird der Kunde CYCOT nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit anhalten.
    2. Bei der vorstehend genannten Mitwirkungspflicht handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Solange der Kunde seine Mitwirkungspflicht verletzt, ist CYCOT von der Leistungsverpflichtung befreit.
  10. Mängelansprüche
    1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen der CYCOT GmbH beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die CYCOT GmbH arglistig verschwiegen hat.
    2. Der Kunde hat die gelieferte bzw. installierte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet die CYCOT GmbH nur Gewähr, wenn sie der CYCOT GmbH innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden.
    3. Erweist sich die von der CYCOT GmbH gelieferte Ware oder sonstige Leistungen als mangelhaft, ist der CYCOT GmbH zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel - je nach der Art des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals - im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht der CYCOT GmbH zu.
    4. Wenn die CYCOT GmbH die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Mangel unerheblich ist.
    5. Die CYCOT GmbH weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können.
    6. Zur Gewährleistung ist die CYCOT GmbH bei der Lieferung von Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen, oder wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Software erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB).
    7. Bei der gleichzeitigen Lieferung mehrerer Waren durch die CYCOT GmbH - insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software - beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Zweifel auf die mangelhaften Waren. Weisen lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, ist der Kunde zu einem Gesamt-Rücktritt nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Käufer an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann.
    8. Die CYCOT GmbH gibt keine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB ab.
    9. Für kostenfreie Softwareprogramme ist eine Mängelhaftung der Hersteller in generell ausgeschlossen. Eine Gewährleistung gleich welcher Art wird nicht zugesichert und ist nicht inbegriffen. Die Benutzung geschieht auf eigenes Risiko. Weder der Autor, der Lizenzgeber, noch Handelsbevollmächtigte des Lizenzgebers können für Datenverluste, Schäden, entgangene Gewinne oder andere Arten von Verlusten haftbar gemacht werden, die während der Benutzung oder falschen Benutzung dieser Software entstehen.
  11. Schadensersatz
    1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die CYCOT GmbH nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den nach der Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der CYCOT GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der CYCOT GmbH gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung der CYCOT GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Waren beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die CYCOT GmbH arglistig verschwiegen hat.
    3. Für kostenfreie Softwareprogramme ist ein Schadenersatz durch die Herstellerin generell ausgeschlossen. Die Nutzung der kostenfreien Software erfolgt immer auf eigene Gefahr.
  12. Datenschutz

    Die Daten des Kunden unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. CYCOT wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ggfls. auch an ein Unternehmen der CYCOT Gruppe weitergeleitet werden kann. Selbstverständlich wird CYCOT den ausdrücklichen Wunsch des Kunden, die Daten nicht für Zwecke des Direktmarketings zu nutzen, beachten.

  13. Sonstiges
    1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Augsburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der CYCOT GmbH und dem Kunden. Augsburg ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der CYCOT GmbH und dem Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist.
    2. Auf Verträge zwischen der CYCOT GmbH und deren Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.

Stand 25.05.2018